§ 1 Name der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für die Erforschung des achtzehnten Jahrhunderts“. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und hat ihren Sitz in Wolfenbüttel. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern die Förderung der Erforschung des achtzehnten Jahrhunderts auf allen wissenschaftlichen Gebieten. Dieser Aufgabe kommt die Gesellschaft nach, indem sie insbesondere – wissenschaftliche Tagungen veranstaltet – Anregungen zur Erforschung der Epoche gibt – wissenschaftliche Arbeiten ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Möglichkeiten fördert – die Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften zur Erforschung des achtzehnten Jahrhunderts und die Inkorporation in die Internationale Gesellschaft zur Erforschung des achtzehnten Jahrhunderts (International Society for Eighteenth Century Studies – Société internationale d’étude du dix-huitième siècle) anstrebt – Vertreter zu internationalen wissenschaftlichen Tagungen entsendet.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Gesellschaft hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft natürlicher Personen ist das Interesse an Gegenständen des 18. Jahrhunderts und ihrer Erforschung.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Er informiert die Mitglieder über die Neuaufnahmen. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen und den Mitgliedern zugänglich zu machen. Einzelheiten enthält die Gesellschaftsordnung.
§ 5 Jahresbeitrag
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung des Austritts am Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder dem von mindestens zwei Mitgliedern vorzubringenden Antrag auf Ausschluss zustimmen.
§ 8 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Sie geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Vorstand
Dem Vorstand gehören mindestens fünf natürliche Personen an: – der/die Präsident/in – der/die Vizepräsident/in – der/die Schriftführer/in – der/die Schatzmeister/in – ein/e oder mehrere Beisitzer/innen. Der/die Präsident/in vertritt die Gesellschaft nach außen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung wählt alle Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl. Wahlvorschläge kann jedes Mitglied schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Sitzung beim amtierenden Vorstand einbringen. Einmalige Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist statthaft. Der/die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in können dem Vorstand maximal sechs Jahre angehören, davon maximal vier Jahre als Präsident/in bzw. Vizepräsident/in. Eine Wiederwahl ehemaliger Vorstandsmitglieder in den Vorstand ist nach 2 Jahren Nichtmitgliedschaft möglich, auch wenn diese dem Vorstand früher bereits vier Jahre angehört haben.
§ 10 Mitgliederversammlung
Der Präsident lädt einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung ein, die mit einer wissenschaftlichen Tagung verbunden sein soll. Die Einladung zur Mitgliederversammlung geschieht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der/die Schriftführer/in hält die Beschlüsse schriftlich fest. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Schriftführerin/vom Schriftführer und der Präsidentin/dem Präsidenten zu unterschreiben ist. Außerordentliche Versammlungen kann der Vorstand aus eigenem Entschluss einberufen. Auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern muss eine solche Versammlung abgehalten werden.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder. Die Abstimmung kann schriftlich erfolgen. Anträge auf Satzungsänderungen dürfen in einer Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie in der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß verschickten Tagesordnung angekündigt sind.
§ 12 Auflösung der Gesellschaft
Zur Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung kann durch schriftliche Umfrage erfolgen. In der Mitgliederversammlung darf ein Antrag auf Auflösung nur gestellt werden, wenn er in der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß verschickten Tagesordnung angekündigt worden ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Land Niedersachsen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu. Beschlüsse darüber, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Beschlossen in der Gründungsversammlung in Wolfenbüttel am 13. März 1975. Änderungen der Satzung beschlossen in den Mitgliederversammlungen am 21. November 1990, 16. November 1994, 30. September 2004 und 2. Oktober 2010.
Der Verein ist vorstehender Satzung gemäß am 24. Oktober 1975 in das Vereinsregister eingetragen: Amtsgericht Braunschweig, VR 150176.